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8 24.
Geltungs- 1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich
bereich. vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen be-
fördert werden.
A Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die
Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Aus-
führungs-Ubereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung;
daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegen-
stehen.
„ Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen
dieser Verordnung keine Anwendung.
8 26.
Zeitpunkt der Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft.
Eifübrung. Berlin, den 16. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 55. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 28. Juni 1904.
Di. mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) ver-
öffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß
des Herrn Reichskanzlers vom 17. dieses Monats die nachstehenden anderweiten
— Anderungen erfahren.
Dresden, den 28. Juni 1904.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Dr. Ritterstädt.
Schneider.