Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 24. 
Geltungs- 1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich 
bereich. vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntelegraphen be- 
fördert werden. 
A Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande finden in erster Linie die 
Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen Aus- 
führungs-Ubereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge Anwendung; 
daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen nicht entgegen- 
stehen. 
„ Auf den innern Verkehr in Bayern und Württemberg finden die Bestimmungen 
dieser Verordnung keine Anwendung. 
8 26. 
Zeitpunkt der Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Eifübrung. Berlin, den 16. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 55. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 28. Juni 1904. 
Di. mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) ver- 
öffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß 
des Herrn Reichskanzlers vom 17. dieses Monats die nachstehenden anderweiten 
— Anderungen erfahren. 
Dresden, den 28. Juni 1904. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Schneider.
	        
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