Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 276 — 
Nr. 57. Verordnung, 
betreffend die Einführung einer Gewerbeaufsicht durch weibliche Aufsichts— 
beamte; 
vom 25. Juni 1904. 
Zur Durchführung des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113 flg.) sowie zur weiteren Förderung der Gewerbe— 
aufsicht über die weiblichen Arbeiter wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. Neben den schon seither für die Gewerbeaufsicht bestehenden Behörden werden 
besondere weibliche Gewerbeaufsichtsbeamte angestellt. Die fernere Mitwirkung weiblicher 
Vertrauenspersonen bei der Gewerbeaufsicht erledigt sich hierdurch. 
2. Für den Bezirk jeder Kreishauptmannschaft wird ein weiblicher Gewerbeaussichts- 
beamter angestellt. Die weiblichen Gewerbeaussichtsbeamten haben am Sitze der Kreis- 
hauptmannschaft, für deren Bezirk sie bestellt sind, Wohnung zu nehmen und unterstehen 
der Dienstaufsicht des Kreishauptmanns. Über Name, Wohnung und Geschäftskreis der 
weiblichen Aufsichtsbeamten sind von der Kreishauptmannschaft von Zeit zu Zeit geeignete 
Veröffentlichungen zu veranlassen. 
3. Den weiblichen Gewerbeaussichtsbeamten liegt unbeschadet der Zuständigkeit der 
Polizeibehörden und Gewerbeinspektionen ob 
1. die Uberwachung der Ausführung des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben, vom 30. März 1903, 
2. bei Ausübung dieser Tätigkeit nebenbei die Beaufsichtigung solcher Gewerbebetriebe, 
in denen weibliche Arbeiter beschäftigt werden. 
4. Bei Ausübung der ihnen übertragenen Aufsichtsführung stehen den weiblichen 
Gewerbeaufsichtsbeamten die in § 139b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 21 
des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben bezeichneten Befugnisse zu. 
Ihre Obliegenheiten werden durch eine besondere Dienstanweisung geregelt. Zum Aus- 
weise über ihre amtliche Eigenschaft erhalten sie besondere Legitimationskarten, die sie 
bei Besuchen gewerblicher Betriebe bei sich zu führen haben. 
5. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. 
Dresden, den 25. Juni 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Klopfleisch. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.