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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1904.
Inhas##r Ne 58. Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. S. 277. — JNr. 59. Gesetz, den Staatshaushalt
betr. 286. — Nr. 60. Bekanntmachung wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Kandidaten
des hühiren Lehramtes der mathematisch physikalischen und chemischen Richtung an der Technischen Hochschule
zu Dresden. S. 298. — Nr. 61. Verordnung, Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-
Vorschrift vom 22. Juni 1902 betr. S. 299. — Nr. 62. Verordnung, die Gebühren für die Erhebung
der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer 2c. in den Jahren 1904 und 1905 betr. S. 303. — Nr. 63
Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betr. . 305. — Nr. 64. Verordnung, die in älteren Verordnungen
angedrohten Strafen betr. S. 306. — N. 65. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur
Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor betr. S. 308. — Nr. 66. Be-
kanntmachung, den zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn wegen Übernahme der Linien der Zittau-Reichen-
berger Eisenbehngesellschast in das Eigentum des sächsischen Staates unter dem 26. April 1904 abgeschlossenen
Staatsvertrag betr. S. 308. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Rangstellung der Obersteuerräte in der
Hofrangordnung detr. S. 314. — Berichtigung. S. 314.
Nr. 58. Gesetz,
die Oberrechnungskammer betreffend;
vom 30. Juni 1904.
W Georg, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
usw. usw. uspw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die Oberrechnungskammer hat die Kontrolle des gesamten Staatshaushaltes
im Wege der Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben
von Staatsgeldern sowie über Zugang und Abgang von Staatseigentum zu führen.
Sie ist unmittelbar dem Gesamtministerium untergeordnet, darf jedoch von diesem
in der Aufstellung von Erinnerungen gegen die Rechnungen und in der Verfolgung des
zur Erledigung der Erinnerungen gesetzlich vorgeschriebenen Weges sowie in der An-
stellung der von ihr dabei für erforderlich erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden.
Den einzelnen Ministerien gegenüber ist sie selbständig.
# 2. Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-
präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten.
Ausgegeben zu Dresden den 26. Juli 1904. 45