Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
  
Inhas##r Ne 58. Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. S. 277. — JNr. 59. Gesetz, den Staatshaushalt 
betr. 286. — Nr. 60. Bekanntmachung wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Kandidaten 
des hühiren Lehramtes der mathematisch physikalischen und chemischen Richtung an der Technischen Hochschule 
zu Dresden. S. 298. — Nr. 61. Verordnung, Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs- 
Vorschrift vom 22. Juni 1902 betr. S. 299. — Nr. 62. Verordnung, die Gebühren für die Erhebung 
der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer 2c. in den Jahren 1904 und 1905 betr. S. 303. — Nr. 63 
Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betr. . 305. — Nr. 64. Verordnung, die in älteren Verordnungen 
angedrohten Strafen betr. S. 306. — N. 65. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur 
Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor betr. S. 308. — Nr. 66. Be- 
kanntmachung, den zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn wegen Übernahme der Linien der Zittau-Reichen- 
berger Eisenbehngesellschast in das Eigentum des sächsischen Staates unter dem 26. April 1904 abgeschlossenen 
Staatsvertrag betr. S. 308. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Rangstellung der Obersteuerräte in der 
Hofrangordnung detr. S. 314. — Berichtigung. S. 314. 
  
Nr. 58. Gesetz, 
die Oberrechnungskammer betreffend; 
vom 30. Juni 1904. 
W Georg, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. uspw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Oberrechnungskammer hat die Kontrolle des gesamten Staatshaushaltes 
im Wege der Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben 
von Staatsgeldern sowie über Zugang und Abgang von Staatseigentum zu führen. 
Sie ist unmittelbar dem Gesamtministerium untergeordnet, darf jedoch von diesem 
in der Aufstellung von Erinnerungen gegen die Rechnungen und in der Verfolgung des 
zur Erledigung der Erinnerungen gesetzlich vorgeschriebenen Weges sowie in der An- 
stellung der von ihr dabei für erforderlich erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden. 
Den einzelnen Ministerien gegenüber ist sie selbständig. 
# 2. Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten, einem Vize- 
präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 26. Juli 1904. 45
	        
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