Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Gesetzes vom 20. März 1880 über die Dienstverhältnisse der Richter entsprechend an— 
zuwenden. 
Zu entscheiden hat der Disziplinarhof in der durch 8 26 dieses Gesetzes bestimmten 
Zusammensetzung auf Antrag eines Beauftragten des Gesamtministeriums. Gegen die 
Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
&# 7. Für das Verfahren zur Vorbereitung dieser Entscheidung gilt folgendes: 
1. Der Präsident des Disziplinarhofes beauftragt einen dem letzteren angehörenden 
Richter, die Tatsachen zu erörtern, nötigenfalls den Beweis unter Vorladung des 
Mitgliedes, gegen welches sich das Verfahren richtet, zu erheben und darüber 
schriftlich zu berichten. 
Der Bericht ist dem Mitglied und dem Beauftragten des Gesamtministeriums 
zuzufertigen. 
2. Der Entscheidung geht eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarhofe vor- 
aus. Hierbei können Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — vernommen 
werden. Das Mitglied und der Beauftragte des Gesamtministeriums sind zu hören. 
3. Das Mitglied kann sich eines Rechtsanwaltes als Beistandes oder Vertreters be- 
dienen. Der Disziplinarhof ist aber befugt, das persönliche Erscheinen des Mit- 
gliedes unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben kein Ver- 
treter werde zugelassen werden. 
A# Die der Oberrechnungskammer beizugebenden Rechnungsbeamten werden auf 
den Vorschlag des Präsidenten von dem Gesamtministerium ernannt. Für das erforder- 
liche Kanzlei= und Dienerpersonal ist der Präsident der Oberrechnungskammer An- 
stellungsbehörde. 
	. Der Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer wird durch eine Geschäfts- 
ordnung geregelt, die von der Oberrechnungskammer aufzustellen und dem Gesamt- 
ministerium zur Bestätigung vorzulegen, den Ständen aber zur Kenntnisnahme mitzu- 
teilen ift. Dasselbe gilt auch bezüglich späterer Abänderungen und Ergänzungen der 
Geschäftsordnung. 
In der Geschäftsordnung sollen auch die Bestimmungen über die Geschäftsleitung 
des Präsidenten enthalten sein. 
10. Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse in allen wichtigeren An- 
gelegenheiten kollegialisch nach Stimmenmehrheit der Mitglieder einschließlich des Vor- 
sitzenden. An jeder kollegialischen Beschlußfassung müssen einschließlich des Vorsitzenden 
mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Wenn an der Beschlußfassung mehr als drei 
Mitglieder teilnehmen und die Stimmen gleich geteilt sind, so gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
45“
	        
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