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schlagung oder aus anderen Gründen vorauszusehen, so ist den Ständen eine entsprechende
Ergänzungsforderung zu unterbreiten. Bis zu deren Bewilligung ist, soweit es ohne
Nachteile für den Staat angängig ist, die Bauausführung zu beanstanden oder zu unter—
brechen.
817.
Neue staatliche Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken (§ 1 Absatz 2 a) dürfen
von Staats wegen nur auf dem Wege der Gesetzgebung begründet werden.
8 18.
Zum Staatsvermögen, aber nicht zum Staatsgute im Sinne von 88 16 bis 18
der Verfassungsurkunde gehörige Grundstücke (§ 1 Absatz 2c) dürfen, insofern sie von
erheblichem Umfange oder erheblichem Werte sind, nur mit Zustimmung der Stände
veräußert werden.
19.
Durch die Einstellungen in den Etat werden für Dritte Rechte oder Verpflichtungen
weder begründet, noch abgeändert, noch aufgehoben.
8 20.
Die Staatshaushaltsrechnungen haben die Ausführung des Staatshaushalts-Etats
darzulegen und müssen in ihrer Einteilung sowie in der Bezeichnung, Aufschrift und Auf-
rechnung ihrer einzelnen Abschnitte mit den Kapiteln, Titeln und etwaigen weiteren
Unterabteilungen des Etats genau übereinstimmen.
8 21.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie im Staatshaushalts-Etat ver-
anschlagt sind (vergl. § 1), in den Staatshaushaltsrechnungen unter denselben Kapiteln,
Titeln und etwaigen weiteren Unterabteilungen nachzuweisen, unter denen sie im Etat
aufgeführt sind.
(2) Einnahmen, die unter kein Kapitel oder unter keinen Titel des Etats fallen, sind
in den Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Einnahmen nachzuweisen.
(3) Ausgaben, die unter kein seinem Verwendungszwecke nach bestimmtes Etatkapitel
oder unter keinen der hierzu gehörigen Titel fallen und für die der Etat auch keine Ver-
fügungssumme (Dispositionssumme) ohne nähere Bezeichnung der hieraus zu bestreitenden
Ausgaben enthält, sind in den Staatshaushaltsrechnungen als außeretatmäßige Ausgaben
nachzuweisen (vergl. § 12 Absatz 2).
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