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ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger
Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. —
Dresden, den 12. Juli 1904.
Die Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Naumann.
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Seine Majestät der König von Sachsen
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ufw.
und Apostolische König von Ungarn 1
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über diejenigen Maßnahmen, welche anläßlich der
von der königlich sächsischen Regierung beabsichtigten Ubernahme der von Zittau nach
Reichenberg führenden Eisenbahn in das Eigentum des sächsischen Staates erforderlich
werden, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Staats= und Finanzminister Dr. Konrad Wilhelm Rüger
und
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Geheimen Rat Dr. Paul Hermann
Ritterstädt,
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ufw.
und Apostolische König von Ungarn:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
Dr. Ludwig Velics v. Läszlöfalva,
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten,
unter dem Vorbehalte der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet und abge-
schlossen worden ist:
1804. 49