Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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auch den Anspruch auf Penfion für sich und ihre Angehörigen und unterliegen 
auch hinsichtlich ihrer Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die 
Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen. 
Dienst- und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen sind die 
Präsidenten, soweit nicht wegen der Anstellung des Bureaudirektors in § 36 
Absatz 4 etwas anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für die 
Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen Befugnisse werden vom 
Gesamtministerium im Einverständnisse mit den Präsidenten wahrgenommen. 
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche Kanzlei= und Dienerpersonal 
wird, soweit es für die Dienstleistung einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von 
dem Präsidenten dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten gemein- 
schaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur gemeinschaftlichen Dienstleistung 
angenommenen Bediensteten wird von den Präsidenten beider Kammern, die 
Entlohnung des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen Personals 
von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben sich im letzteren Falle die Prä- 
sidenten beider Kammern zur Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung 
miteinander zu vernehmen. 
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Beamten-, Kanzlei= und 
Dienerpersonal führt nach Weisung der Präfidenten der Bureaudirektor. 
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Candtagsaufwand. 
Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung entstehende Aufwand 
wird aus der Staatskasse bestritten. 
Die wegen Besorgung des Kassenwesens weiter erforderlichen Einrichtungen 
wird das Gesamtministerium, im Einverständnis mit den Präsidenten beider 
Kammern, treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 9. August 1904. 
— Georg. 
Georg von Metzsch.
	        
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