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Die Wiederholung der Zuziehung des Konsiliarius ist nur nach Ubereinkunft mit
dem behandelnden Arzte zulässig. Das Gleiche gilt für weitere Krankenbesuche seitens
des Konsiliarius.
* 10. Ein Arzt darf dem anderen in dringenden Fällen die von ihm erbetene
Assistenz nicht verweigern.
&11. Es ist unzulässig, einen Standesgenossen durch Anbieten billigerer oder
unentgeltlicher Hilfeleistung oder durch sonstige unlautere Mittel aus seiner Stellung
zu verdrängen oder solches zu versuchen.
Ferner ist es unzulässig, Sprechstunden außerhalb des eigenen Wohnorts in einer
Ortschaft abzuhalten, in welcher bereits ein oder mehrere Arzte wohnen und Praxis aus-
üben. Desgleichen ist es unzulässig, im eigenen Wohnorte an verschiedenen Stellen
Sprechstunde abzuhalten.
Wegen etwaiger Ausnahme von letzteren beiden Verboten ist das Gutachten des
zuständigen Bezirksvereins beziehungsweise nach Gehör des sonst noch in Betracht
kommenden benachbarten Bezirksvereins einzuholen.
12. Es ist unzulässig, die Behandlungsweise eines anderen Arztes Nichtärzten
gegenüber in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise abfällig zu beurteilen.
*13. Das Anbieten oder Gewähren von Vorteil irgend welcher Art an dritte
Personen, um sich dadurch Praxis zu verschaffen, ist unstatthaft.
&14. Es steht dem Arzte zwar frei, unbemittelten Kranken das Honorar ganz
oder teilweise zu erlassen, dagegen ist es der Stellung des Arztes nicht würdig, zahlungs-
fähigen Personen — von Standesgenossen und deren Angehörigen und ihm nahe
Befreundeten abgesehen — in der Aussicht oder zu dem Zwecke, sich damit anderweite
Vorteile zu verschaffen, das Honorar zu erlassen oder die Honorarforderung unter die
Minimalsätze der ärztlichen Gebührentaxe für ärztliche und zahnärztliche Privatpraxis
herabzusetzen.
15. Verträge mit öffentlichen oder privaten Korporationen, insbesondere mit
Versicherungsgesellschaften und -Anstalten, sowie mit Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und sonstigen Kassen sind dem Bezirksvereine vor ihrem endgültigen Abschlusse zur gut-
achtlichen Aussprache vorzulegen, falls ein Fixum oder ein nach der Mitgliederzahl der
Kasse beziehentlich nach der Zahl der vorkommenden Erkrankungsfälle zu bestimmender
Honorarsatz vereinbart werden soll, oder wenn bei Honorierung nach Einzelleistungen die
zu vereinbarenden Liquidationsbeträge unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe
hinabgehen.
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