Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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c) durch Ausschluß wegen unterlassener Abführung der Vereinsbeiträge an zwei auf- 
einander folgenden Jahresterminen nach vorausgegangener zweimaliger erfolg- 
los gebliebener Aufforderung zur Zahlung, 
d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Abentrichtung der auf das laufende Jahr 
fälligen oder der im Rückstande gelassenen Vereinsbeiträge verpflichtet. 
& 4. Vorstand des Kreisvereins und dessen Stellvertreter sind der nach §§ 5 flg. 
zum außerordentlichen Mitgliede des Landesmedizinalkollegiums Gewählte und dessen 
Stellvertreter. 
Für Behinderungsfälle des Vorstands und des für denselben gewählten Stellvertreters 
hat den letzteren das an Jahren ältefte Mitglied des Kreisvereins zu vertreten. 
Der Vorstand hat die Namen der neueintretenden sowie der austretenden Mitglieder 
dem ärztlichen Beirate der Kreishauptmannschaft sofort anzuzeigen. 
5. Zu den Stellen der fünf außerordentlichen Mitglieder des Landesmedizinal- 
kollegiums aus der Klasse der praktischen Apotheker wählt jeder pharmazeutische Kreis- 
verein ein Mitglied, sowie einen Stellvertreter. 
6. Die Wählbarkeit als außerordentliches Mitglied des Landesmedizinalkollegiums 
und als dessen Stellvertreter ist von der Mitgliedschaft bei dem betreffenden pharma- 
zeutischen Kreisvereine abhängig. 
& . Die Wahl wird von dem ärztlichen Beirate der Kreishauptmannschaft geleitet. 
Im Falle seiner Behinderung ist hierzu ein am Sitze der Regierungsbehörde wohn- 
haftes Mitglied des Kreisvereins von der Kreishauptmannschaft zu bestimmen. 
&##8. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung der Kreisvereinsmitglieder. 
Zu diesem Zwecke erläßt der nach § 7 zur Leitung des Wahlgeschäfts Berufene eine 
die Kreisvereinsmitglieder zur Beteiligung an der Wahl auffordernde Bekanntmachung 
in der Leipziger Zeitung und gleichzeitig eine entsprechende schriftliche Aufforderung an 
die einzelnen Kreisvereinsmitglieder. 
In der Bekanntmachung sowie in der Aufforderung an die Kreisvereinsmitglieder 
ist der für die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses bestimmte 
Tag genau und mit dem Bemerken zu bezeichnen, daß alle erst nach Ablauf dieses Ter- 
mins eingehende Stimmzettel unberücksichtigt bleiben und vernichtet werden. 
89. Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und 
entweder mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben oder auf der Adresse mit der Angabe: 
„Wahlzettel des N. N. zu N. N."
	        
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