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(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach jeder
Benutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu reinigen und
zu desinfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig
getilgt werden.
(2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung von
Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften zu
reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen
bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften
über die Desinfektion der Wagen gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizei-
behörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion anzuordnen.
(4) Die festen Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Geflügel-
höfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger und
Federn gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne
Rampen sind bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal mit Wasser
zu spülen. Eine Desinfektion der vorstehend bezeichneten Anlagen ist allgemein oder für
gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der
Geflügelcholera oder Hühnerpest vorliegt; das hierauf von den Eisenbahnverwaltungen
vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen über die Desinfektion der
Wagen anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts
einer solchen sind etwa erforderliche weitere Sicherungsmaßregeln von den zuständigen
Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne
Rampen müssen alsdann den für solche Fälle getroffenen Festsetzungen über die Desinfektion
der Wagen entsprechend desinfiziert werden.
(5) Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen und
die bei der Verladung solcher Sendungen benutzten Rampen sind gleichfalls zu reinigen
und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe
stattgefunden hat.
(6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und so auf-
zubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Derartige Abgänge
von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel müssen entweder durch
vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder dreiprozentiger Lösung einer Kresol-
schwefelsäuremischung (vergleiche § 3) desinfiziert oder verbrannt oder mindestens ein
Meter tief vergraben werden.