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2. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfs—
mittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung,
beziehentlich die Verweigerung des Prüfungszeugnisses verfügt werden.
3. Hierüber beschließt die Prüfungskommission.
4. Vor Beginn der Prüfung sind die Examinanden auf diese Bestimmungen hin—
zuweisen.
5. Vor Beginn der mündlichen Prüfung ist dem Kommissar von den Examinanden
mit Handschlag zu versichern, daß die von ihnen gelieferten häuslichen Prüfungsarbeiten
ohne fremde Hilfe gefertigt worden sind.
88.
Zensurerteilung.
1. Auf Grund der Leistungen in der Prüfung und der eingereichten Probearbeiten
werden von der Prüfungskommission die Zensuren festgestellt.
2. Die Gesamtleistungen der Geprüften werden durch die drei Hauptzensuren:
vorzüglich (1), gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen Ib, IIa, IIb, IIIa
bewertet.
3. Für die einzelnen Prüfungsfächer sind die gleichen Bezeichnungen anzuwenden;
doch schließt eine Zb bei einem Fache die Erteilung des Prüfungszeugnisses nicht aus.
4. Unter den Bemerkungen auf dem Prüfungszeugnisse ist anzugeben, für welche
Schulgattung der Geprüfte als zur Erteilung des Zeichenunterrichts befähigt befunden
worden ist. Die für höhere Schulen erwiesene Befähigung schließt diejenige für die
Volksschulen ein.
5. Die Zensurtabellen und die Zeugnisse sind nach den beigegebenen Formularen
herzustellen. Die Zeugnisse sind von dem Prüfungskommissare und den übrigen Mit-
gliedern der Prüfungskommission sowie von dem Beauftragten des Ministeriums des
Innern zu unterzeichnen.
6. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Der Prüfungskommissar hat
unter Beilegung zweier Abschriften der Zensurtabelle über das Ergebnis der Prüfung
alsbald an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten.
89.
Wiederholung der Prüfung.
Erlangt der Bewerber eine Hauptzensur nicht, so kann er nach Ablauf eines Jahres
nochmals zur Prüfung zugelassen werden. Zulassung zu einer dritten Prüfung findet
nicht statt.