Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschristen das Waschen der Leiche ausnahmsweise 
stattfinden, so darf es nur unter den vom Bezirksarzt angeordneten Vorsichtsmaßregeln 
und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten ausgeführt werden (Gesetz vom 30. Juni 
1900 und Ausführungsbestimmungen hierzu — G.= u. V.-Bl. S. 967 flg. —). 
Auch beim Tode infolge einer anderen ansteckenden Krankheit sollen die Leichen, 
wenn irgend tunlich, in mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung ge- 
tränkte Tücher eingehüllt werden (8 18 Absatz 3). 
Ausstellung der Leichen. 
223. Keine Leiche darf außerhalb des Sterbehauses in geöffnetem Sarge zur 
Schau ausgestellt werden. Ebenso ist es verboten, die Särge an den Gräbern oder in den 
Kirchen oder in den Parentationshallen zu öffnen (Verordnung vom 22. Mai 1882 
— G.= u. V.-Bl. S. 106 flg. —). 
Wird eine Leiche mittels Leichenpasses zugeführt, so ist dieselbe, falls sie nicht nach 
der Ankunft sofort beerdigt wird, in die Leichenhalle zu verbringen. Der Sarg darf nicht 
wieder geöffnet werden. 
Stilles Begräbnis. 
6&24. Das stille Begräbnis hat in allen Fällen stattzufinden, in denen der Tod 
infolge Erkrankung an Pocken (Blattern), Scharlach, Diphtherie, Fleckfieber, Cholera, 
Pest, Gelbfieber oder Aussatz (Lepra) eingetreten ist. Für diese Fälle gelten außerdem 
noch folgende Sondervorschriften: 
1. die Ausstellung der Leiche, auch im Sterbehause, ist verboten; 
2. das Sterbehaus darf, solange die Leiche noch nicht aus demselben verbracht 
worden ist, nur von den mit dem Leichendienst beschäftigten Personen und von 
den nächsten Anverwandten des Verstorbenen betreten werden; 
3. jede Feierlichkeit im Sterbehause (Singen usw.) ist verboten. 
(Verordnung vom 22. Mai 1882, Gesetz vom 30. Juni 1900.) 
Das stille Begräbnis hat außer bei Todesfällen nach den vorerwähnten Krankheiten 
stets auch dann stattzufinden, wenn es von einem Arzte beantragt wird, wenn der Be- 
zirksarzt dasselbe beim Herrschen einer ansteckenden Krankheit an einem Orte für alle in 
einem gewissen Zeitraume an diesem Orte Versterbenden im voraus anordnet (Gesetz 
vom 20. Juni 1850 § 4), oder wenn in einem Orte für bestimmte Krankheiten das 
stille Begräbnis ein für allemal vorgeschrieben ist. 
Ausstellung der Leichenbestattungsscheine. 
§25. Die Leichenfrau hat den ausgefüllten Leichenbestattungsschein an das zu- 
ständige Pfarramt oder an die sonst die Aufsicht über die Leichenbestattungen führende
	        
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