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8 32. Jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera, Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber, Pest und Pocken (Blattern) ist in Orten, in denen keine Leichenschauärzte
angestellt sind, von der Leichenfrau der Ortsbehörde innerhalb 24 Stunden, nachdem sie
von dem Todesfall Kenntnis erhalten hat, anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige
wird mit Geldstrafe von 10 bis 150 oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft
(Reichsgesetz vom 3 0. Juni 1900 und Ausführungsverordnung hierzu vom 12. Dezember
1900).
" Auch hat die Leichenfrau über jeden durch Typhus, Ruhr, Diphtherie, Scharlach,
Masern oder Keuchhusten herbeigeführten Todesfall der Ortsbehörde Anzeige zu machen,
wenn der Verstorbene bei der Krankheit, die den Tod veranlaßt hat, nicht von einem
Arzte behandelt worden ist.
Dienstleistung bei Leichenuntersuchungen.
— 33. Bei der Untersuchung und Offnung von Leichen hat die Leichenfrau den
Arzten, welche diese vornehmen, auf Verlangen die nötigen Handreichungen zu tun.
Verhalten der Leichenfrau zum Schutz vor Erkrankung.
“ 34Damit die Leichenfrau selbst gesund bleibt, aber auch Krankheiten nicht von
einer Leiche aus auf andere Personen überträgt, hat sie sich der größten Reinlichkeit zu
befleißigen, namentlich muß sie, wenn sie bei einer Leiche beschäftigt gewesen ist, jedesmal
ihre Hände sowie andere etwa beschmutzte Teile ihres Körpers auf das sorgfältigste unter
Benutzung einer Handbürste zunächst mit warmem Wasser und Seife und darauf mit
verdünntem Kresolwasser waschen. Sie hat daher auch stets, wenn sie zu einer Leiche
gerufen wird, eine Handbürste und eine Flasche mit Kresolseifenlösung, aus welcher das
Kresolwasser in der in § 18 Absatz 3 angegebenen Weise herzustellen ist, bei sich zu
führen. Die Handbürste muß öfter ½ Stunde lang in Wasser ausgekocht werden. Auch
soll die Leichenfrau bei der Beschäftigung mit der Leiche ein waschbares Uberkleid oder
wenigstens eine große waschbare, am besten aus Wachstuch oder Gummistoff gefertigte
Schürze anlegen.