Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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aber schon am zweiten Tage nach dem Tode sich einstellen, und zwar um so früher, je 
länger die Leiche auf dem Sterbelager liegen bleibt. 
Das frühefte dieser Zeichen ist der bekannte eigentümliche Leichengeruch. Dann zeigen 
sich, besonders am Unterleib, grüne oder braun- oder schwarz-grüne Flecken und der 
Unterleib selbst schwillt auf, die Gesichtszüge verändern sich, aus dem Munde, der Nase, 
dem After usw. fließt mißfarbige, übelriechende Flüssigkeit aus, und die Oberhaut löst 
sich stellenweise in leicht zerreißlichen, mit mißfarbiger Flüssigkeit gefüllten Blasen ab. 
  
  
Nr. 104. Verordnung, 
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Influenza der Pferde sowie 
der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der Gehirnentzündung der Pferde 
betreffend; 
vom 15. Dezember 1904. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Dezember dieses Jahres 
(R.-G.-Bl. S. 450) gemäß § 10 Absatz 2 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 
*“ Preneen für das Königreich Sachsen vom 1. Januar 1905 ab bis auf weiteres 
für die Influenza (Brust= und Rotlaufseuche) der Pferde sowie für die Gehirn-Rücken- 
marksentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht eingeführt 
worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung hiermit folgendes verordnet. 
  
a) Allgemeine Vorschriften. 
& 1. Jeder Besitzer von Pferden ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Influenza 
(Brust= und Rotlaufseuche), sowie der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der 
Gehirnentzündung in seinem Pferdebestande und von allen verdächtigen Erschei- 
nungen, die den Ausbruch derselben befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde sofort An- 
zeige zu erstatten. 
Die gleiche Anzeigepflicht liegt den in 8 9 Absatz 2 und 3 des Reichs-Viehseuchen- 
gesetzes vom *, un bezeichneten Personen ob. 
6#2. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder auf 
anderem Wege von dem Ausbruch der in § 1 genannten Krankheiten oder von dem Ver- 
dacht eines solchen Kenntnis erhalten hat, sofort den Bezirkstierarzt zur Feststellung der 
Seuche zuzuziehen (vergl. jedoch § 11). 
 
	        
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