— 468 —
Über jeden Seuchenfall hat die Ortspolizeibehörde in Städten mit der Städteordnung
für mittlere und kleine Städte, in Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken unter
Beifügung des bezirkstierärztlichen Gutachtens der Amtshauptmannschaft ungesäumt
Bericht zu erstatten.
#3.Hat der Bezirkstierarzt den Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen fest-
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde bei Fällen von Influenza die nachstehend in §§ 8
bis 12 und bei Fällen von Gehirn-Rückenmarksentzündung oder Gehirnentzündung die
in §§ 13 bis 15 vorgeschriebenen Schutzmaßregeln unverzüglich anzuordnen.
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde dem Besitzer eines seuchenkranken oder ver-
dächtigen Pferdes den Abdruck einer Belehrung") über die Influenza (Brust= und Rot-
laufseuche) der Pferde oder über die Gehirn-Rückenmarksentzündung und die Gehirn-
entzündung der Pferde auszuhändigen. Auch den übrigen Pferdebesitzern des Ortes sind
Abdrücke dieser Belehrungen auf Verlangen unentgeltlich zu verabfolgen.
& 4. Die Bezirkstierärzte dürfen die Behandlung von an den in § 1 genannten
Seuchen erkrankten Pferden nur übernehmen, wenn andere Tierärzte nicht zu erlangen
sind, oder wenn sie als mitberatende Sachverständige zugezogen werden.
Die Bezirkstierärzte haben sich aber nach pflichtmäßigem Ermessen bei Ausbreitung
der Influenza durch Vornahme von Revisionen von der Durchführung der angeordneten
Maßregeln zu überzeugen und nach Befinden anderweite Vorschläge zur Bekämpfung
und Tilgung der Seuche zu machen, sowie bei der Gehirn-Rückenmarksentzündung und
der Gehirnentzündung die Revisionen darauf zu erstrecken, ob den Anweisungen des be-
handelnden Tierarztes (§ 13) allenthalben nachgekommen wird.
#5. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister,
J0) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selb-
ständiger Gutsbezirke.
Ist der betreffende Gutsvorsteher selbst beteiligt, so hat an seiner Stelle die
Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten.
Die Amtshauptmannschaft kann im übrigen, soweit mittlere und kleine Städte und
das platte Land in Betracht kommen, wenn es ihr angemessen erscheint, das Nötige sofort
selbst anordnen.
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens der In-
fluenza außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung die in §§ 10 Absatz 1
*) Abdrücke der Belehrungen sind seiten der Städte mit Revidierter Städteordnung von der Kommission
für das Veterinärwesen, im übrigen von den Amtshauptmamschaften zu beziehen.