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und 3 und 12 Absatz 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Amtsblatte und Mit—
teilungen an die Militärbehörden zu bewirken.
g 6. Insoweit in dieser Verordnung nichts Besonderes bestimmt wird, ist den ein—
schlagenden allgemeinen Vorschriften (§§ 7, 8, 10, 11 und 29) der Verordnung zur
Ausführung des Reichsgesetzes vom - Jumi 1950, die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen betreffend, vom 30. Oktober 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 930) nachzugehen.
. Der Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten, in denen
seuchenkranke Pferde gestanden haben, hat ihre gründliche Reinigung und Lüftung voran-
zugehen. Insbesondere sind Fußböden, Wände, Standsäulen, Schlagbäume, Krippen,
Raufen, Tränkeimer und sonstige Geräte mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf
100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen.
Darauf ist eine Übertünchung der Wände und Decken, der vorgenannten Bestandteile
und Gerätschaften des Stalles, sowie eine Abschlämmung des Stallfußbodens mit Kalk-
milch (1 Raumteil frischen gelöschten Atz-] Kalk auf 20 Raumteile Wasser) vorzunehmen.
Holz-, Eisen= und Steinteile können anstatt mit Kalkmilch mit Teer, Lack oder
Olfarbe bestrichen werden.
Auf Verlangen des Bezirkstierarztes sind bei Influenza neben der Desinfektion mit
Kalk noch andere Desinfektionsmittel anzuwenden.
Der während des Seuchenverlaufes aus dem Stalle geschaffte Dünger ist mit ge-
löschtem Kalk zu untermischen und darf nur mit Pferden solcher Gehöfte abgefahren werden,
in denen die betreffende Krankheit selbst herrscht. Die Ortspolizeibehörde kann unter
besonderen Verhältnissen Ausnahmen hiervon zulassen.
Die Durchführung der Reinigung und Desinfektion hat nach Anordnung des Bezirks-
tierarztes und unter Uberwachung der Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
b) Sondervorschriften hinsichtlich der Insluenza.
6. Die an Influenza (Brust= und Rotlaufseuche) erkrankten und der Seuche ver-
dächtigen Pferde sind, soweit möglich, getrennt von den gesunden unterzubringen und
unterliegen der Gehöftsperre.
Fremde Pferde dürfen das Seuchengehöft nur mit besonderer, nach Gehör des Be-
zirkstierarztes erteilter Genehmigung der Ortspolizeibehörde betreten.
6#9. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonst geeigneten Stelle
in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift „Influenza der Pferde“ zu
versehen.
1904. 77