Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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A. Allgemeine Maßregeln zur Bekämpfung. 
8 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus 
oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer dieser Seuchen 
befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort davon der Ortspolizei— 
behörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das 
Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, 
Fasanen) in einer Weise abzusperren, daß eine Berührung mit fremdem Geflügel nicht 
möglich ist, und insbesondere das Geflügel von öffentlichen Wegen und Wasserläufen 
fern zu halten. 
Auch hat der Besitzer des Geflügels oder sein Vertreter verendetes oder getötetes 
Geflügel durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, 
trockene Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtem (Ätz-) Kalk 
durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die 
Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens ½ m 
starken Erdschicht bedeckt ist. Jedoch sind einige Kadaver behufs Feststellung der Todes- 
ursache in einem verschlossenen Behälter aufzubewahren, sofern die Seuche in der be- 
treffenden Ortschaft noch nicht amtlich festgestellt ist. 
Die Anzeigepflicht liegt auch den in § 9 Absatz 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 
23. Juni 1880 in der Fassung vom 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894 S. 405) be- 
zeichneten Personen ob. 
#2s. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder auf anderem 
Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Ver- 
dachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, sofort den Besitzer des 
Geflügels zur Innehaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (§ 1) zu veranlassen 
und den Bezirkstierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen. 
In eiligen Fällen kann der Bezirkstierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere 
anordnen. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist 
der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. 
63. Die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes über den Ausbruch der Seuche 
ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen 
Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes, daß der Ausbruch der Seuche 
festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nachstehenden Paragraphen vorge-
	        
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