Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Zeit und Ort 
der Prüfung. 
Anmeldung 
zur Prüfung. 
Weiteres 
Verfahren. 
Zweck 
der Prüfung. 
(7) Die Kommission führt ein besonderes Dienstsiegel, welches das geschäftsführende 
Mitglied zu verwahren hat. 
8 4. Die Anstellungsprüfung findet jährlich einmal im Mai oder Juni statt. Die 
unter Aufsicht abzulegende schriftliche Prüfung (8 8 Absatz 2 unter b) und die mündliche 
Prüfung im Zimmer (§ 8 Absatz 3 unter b) werden in Tharandt abgehalten. Die Wahl 
des Ortes, an dem die Prüfung im Walde (§ 8 Absatz 3 unter a) stattfinden soll, bleibt 
der Kommission überlassen. 
8 5. (1) Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind in der Zeit vom 1. bis 
30. November des der Prüfung vorausgehenden Jahres an das Finanzministerium zu 
richten und im Dienstwege einzureichen. Später eingehende Gesuche können erst bei der 
folgenden Prüfung berücksichtigt werden. 
(2) Dem Gesuche sind folgende Unterlagen beizufügen: 
1. das Zeugnis über die bei der Forstakademie Tharandt bestandene Diplomprüfung; 
2. ein Lebenslauf; 
überdies von denen, welche beim Militär gedient haben, 
3. das Führungszeugnis oder Offizierspatent. 
(3) In dem Gesuche ist zugleich der Ort, wohin die Prüfungsaufgabe zu senden ist, 
genau zu bezeichnen. 
(4) Der Dienstvorgesetzte hat das Gesuch mit einer den Vorschriften des § 18 der 
Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905 entsprechenden Aus- 
lassung über den Forstreferendar weiterzugeben. 
86. (1) Bestehen gegen die Zulassung keine Bedenken, so werden die Gesuche nebst 
den Unterlagen und den Personalakten des Forstreferendars von dem Finanzministerium 
der Prüfungskommission unter der Adresse des jeweiligen Geschäftsführers (§ 3 Absatz 6) 
zugefertigt, worauf die Kommission das weitere wegen der Prüfung zu besorgen, dem 
Forstreferendar seine Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen und ihm spätestens bis 
Ende Dezember die Aufgabe für die Hausarbeit (§ 8 Absatz 2 unter a) zuzufertigen hat 
(vergl. § 9). 
(2) Der Geschäftsführer hat die Gesuche nebst den Unterlagen und Personalakten bei 
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Umlauf zu setzen. 
8 7. (1) Die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst soll nachweisen, 
daß sich der Forstreferendar nach dem Abgange von der Forstakademie für den praktischen 
Beruf weiter ausgebildet und die Lehren der Wissenschaft zu verwerten und anzuwenden 
gelernt hat. 
(2) Die Aufgaben und Fragen sind daher aus dem gesamten Gebiete der forstlichen 
Wissenschaft und Wirtschaft möglichst vielseitig zu wählen, vorzugsweise zwar der Praxis
	        
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