Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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(1) Ohne Erlaubnis darf während der Prüfungszeit kein Examinand den Prüfungs- 
raum verlassen. Wird ein Examinand beim Gebrauche von unerlaubten Hilfsmitteln oder 
fremder Beihilfe betroffen, so ist er sofort von der weiteren Prüfung auszuschließen. 
(5) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung hat der Geschäftsführer die Arbeiten 
an sich zu nehmen und sie bei sämtlichen Mitgliedern der Kommission zur Durchsicht in 
Umlauf zu setzen. Jedes Mitglied hat sich schriftlich darüber auszusprechen, ob der 
Examinand bei dieser Prüfung bestanden habe oder nicht. Die Beurteilungen werden an 
den Geschäftsführer eingesendet, der die Ergebnisse in Gemäßheit der Vorschrift in § 11 
Absatz 2 festzustellen hat. Lautet die Mehrheit der Stimmen auf „nicht bestanden“, so ist 
der Examinand zu der mündlichen Prüfung nicht zuzulassen. 
§ 14. (1) Sowohl für den im Walde wie für den im Zimmer abzuhaltenden Teil 
der mündlichen Prüfung (§ 8 Absatz 3) wird vorher von der Kommission nach Maßgabe 
der Anzahl der Examinanden die Zeitdauer festgesetzt. 
(2) Bei der im Walde abzuhaltenden Prüfung sollen an einem Tage in der Regel 
nicht mehr als sechs Examinanden geprüft werden. 
(3) Uber das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Walde hat jedes Kommissions- 
mitglied sein Urteil schriftlich oder mündlich abzugeben. Die Kommission faßt hiernach 
Beschluß darüber, welche Examinanden etwa von der weiteren Prüfung auszuschließen sind. 
8 15. Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung im Zimmer beschließt 
die Kommission darüber, welche Examinanden die Anstellungsprüfung bestanden haben. 
Dieser Beschluß ist denselben vor der versammelten Kommission sofort durch den Vor- 
sitzenden bekannt zu machen. 
§ 16. (1) In der darauf folgenden Schlußsitzung wird, vorbehältlich der Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums, für jeden Examinanden eine Hauptzensur sowie die 
Reihenfolge festgesetzt, in welcher die Examinanden nach ihren Leistungen einander folgen. 
Jedes Mitglied kann bei der Abstimmung nach Befinden sein Urteil besonders begründen. 
(2) Die Hauptzensur hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“ oder „genügend“ 
zu lauten. 
8 17. Über das ganze Prüfungsgeschäft sind Protokolle aufzunehmen, welche den 
Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vollständig erkennen lassen. 
S 18. Uber das Ergebnis der Prüfung, die erteilten Hauptzensuren und die fest- 
gestellte Reihenfolge hat die Kommission dem Finanzministerium unter Beilegung der 
Protokolle, der Prüfungsarbeiten und der Personalakten zu berichten. 
§ 19. Nach erfolgter Entschließung des Finanzministeriums und nach Rücksendung 
der Protokolle und der Arbeiten hat die Kommission die Prüfungszeugnisse für diejenigen, 
1905. 13 
Mündliche 
Prüfung. 
Feststellung 
des Schluß- 
ergebnisses. 
Zensierung. 
Protokoll- 
führung. 
Bericht- 
erstattung. 
Anfertigung 
der Zeugnisse.
	        
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