Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Verpflichtung 
der 
Kommissare 
zur Ver— 
schwiegenheit. 
Offentlichkeit 
der 
Prüfungen. 
Gebühren. 
Ubergangs- 
bestimmungen. 
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welche die Prüfung bestanden haben, auszufertigen und ihnen unter Beifügung der bei der 
Anmeldung eingereichten Zeugnisse usw. (§ 5 Ziffer 1 und 3) zuzusenden. Der Lebenslauf 
(85 Ziffer 2) ist mit einer Abschrift des Prüfungszeugnisses an das Finanzministerium 
einzureichen. 
820. Die Protokolle über den Verlauf der Prüfung (§ 17), der dem Finanz- 
ministerium zu erstattende Bericht (§ 18) und die Prüfungszeugnisse (§ 19) sind von 
sämtlichen bei der Prüfung beteiligt gewesenen Mitgliedern oder deren Stellvertretern zu 
unterzeichnen. 
8 21. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, über die einzelnen Vorgänge und 
Beschlüsse, soweit sie nicht für die Offentlichkeit bestimmt sind, strenges Stillschweigen zu 
bewahren. 
8 22. Die Kommission ist berechtigt, den Zutritt zu der mündlichen Prüfung im 
Zimmer auch anderen als den in § 3 Absatz 4 bezeichneten Personen zu gestatten. Zu den 
übrigen Prüfungen findet eine solche Zulassung nicht statt. 
8 23. Für die Prüfung ist an die Staatskasse eine Gebühr von 60.4, für die 
Wiederholung der Prüfung eine Gebühr von 40= und für das Prüfungszeugnis eine 
Gebühr von 5.4 zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist bei Ablieferung der Hausarbeit 
(§ 8 Absatz 2 unter a), die Gebühr für das Prüfungszeugnis nach Empfang desselben 
(§ 19) an die in § 3 Absatz 6 Satz 2 erwähnte Person zu zahlen. 
Eine Zurückerstattung von Prüfungsgebühren ist nicht zulässig. 
824. Diejenigen Forstreferendare, welche vor dem 15. April 1905 in den Vor- 
bereitungsdienst getreten sind, haben dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung außer den 
in § 5 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 vorgeschriebenen Unterlagen auch die etwaigen, ihnen in 
der Zeit vor dem 15. April 1905 ausgestellten Zeugnisse ihrer Dienstvorgesetzten bei- 
zufügen. Diese Zeugnisse werden ihnen am Schlusse der Prüfung ebenfalls zurückgegeben 
(vergl. § 19 Satz 1). 
 
	        
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