Anlage B.
Vorschriften
über die Reviergehilfenprüfung.
29 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend,
vom 20. März 1905. —
8 l. (1) Die von den Forstlehrlingen nach Beendigung ihrer Lehrzeit abzulegende
Prüfung (Reviergehilfenprüfung) ist durch den Bezirksoberforstmeister und zwei von ihm
zuzuziehende Revierverwalter vorzunehmen. Die Lehrherren haben derselben beizuwohnen.
(2) Der Oberforstmeister führt den Vorsitz und beraumt die Prüfung an. Die Be-
schlußfassungen der drei Prüfungskommissare erfolgen nach absoluter Stimmenmehrbeit.
Verweigerung der Abstimmung ist unzulässig.
8 2. (1) Die Prüfung findet jährlich zweimal statt, und zwar in der ersten Hälfte
der Monate März und September. Sie wird am Sitze der Oberforstmeisterei abgehalten.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Lehrherrn in der ersten Hälfte der
Monate Februar und August bei der Bezirksoberforstmeisterei.
8 Z. (1) Die Prüfung soll nachweisen, daß sich der Forstlehrling während der Lehr-
zeit für den praktischen Beruf und insbesondere für die Stellung eines Reviergehilfen der
sächsischen Staatsforstverwaltung genügend ausgebildet hat und ist daher auf alle diejenigen
Zweige des Forst= und Jagddienstes zu erstrecken, deren Kenntnis von dem Reviergehilfen
verlangt werden muß.
(2) Zu den Gebieten, aus denen die Aufgaben und Fragen zu wählen sind, gehören
insbesondere folgende:
1. die Fällung, die Holzaufbereitung und der Gebrauch der Fällungswerkzeuge, sowie
die Dienstanweisung für die Waldarbeiter;
die Forstverbesserungsarbeiten und der Gebrauch der gewöhnlichen Kulturwerkzeuge;
die in Sachsen allgemein verbreiteten Holzarten und deren Eigentümlichkeiten;
die bekanntesten gemeinschädlichen Forstinsekten;
die Ausübung des Forst-, Jagd= und Fischereischutzes;
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□e S.
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Prüfungs-
kommission.
Zeit und Ort
der Prüfung.
Zweck und
Gegenstände
der Prüfung.