— 83 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 27. Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betr. S. 83. — Nr. 28. Bekannt-
machung, die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betr. S. 142. — Nr. 29. Verordnung, einige
Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betr.
S. 144.
Nr. 27. Verordnung,
das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend;
vom 1. April 1905.
Zur Ausführung der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November
1904 (R.-G.-Bl. S. 387) erlassenen, mit dem 1. Mai 1905 in Kraft tretenden, nach-
stehend unter O zur Nachachtung abgedruckten
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
werden folgende, ebenfalls am 1. Mai 1905 in Kraft tretende Bestimmungen getroffen:
8 1. Im Sinne von § 4 (1/ der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte
Bezeichnung: Betriebsordnung) ist im Königreiche Sachsen
„Landesaufsichtsbehörde“ das Finanzministerium,
„Aufsichtsbehörde“ die Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
8 2. Neben den Bestimmungen in §§ 36 und 43 der Betriebsordnung ist auch den
Vorschriften der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend,
vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) insoweit nachzugehen, als sie auf Kessel
der Eisenbahnlokomotiven anwendbar sind.
§ 3. (11 Welche Beamte, Bedienstete und Arbeiter nach der Organisation der
Staatseisenbahnverwaltung im Königreiche Sachsen als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne
Ausgegeben zu Dresden, den 29. April 1905. 15