Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
I. Allgemeines. 
* 1. 
Geltungsbereich. 
(1) Die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Betriebs- 
ordnung: B. O.) findet auf die Haupt= und Nebeneisenbahnen Anwendung. Die in der 
vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Haupt= und Nebenbahnen, 
die auf der linken Hälfte einer Seite nur die auf der rechten Hälfte einer Seite nur 
für Hauptbahnen. für Nebenbahnen. 
(2) Für Schmalspurbahnen gelten die 
auf die Nebenbahnen anzuwendenden Be- 
stimmungen der Abschnitte II und III nur 
soweit dies besonders bemerkt ist. Im 
übrigen sind die allgemeinen Vorschriften 
Üüber Bahnanlagen und Fahrzenge der 
Schmalspurbahnen von der Landesausfsichts- 
behörde zu erlassen. 
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbauten be- 
stehender Bahnanlagen. 
(4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts erforderlich. 
82. 
Befristungen. 
(1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, 
so können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaussichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden.
	        
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