Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(s) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2),
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in (.).
* 12.
Gleisabstand.
(1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen mindestens 3,5m,
der Abstand zwischen Gleispaaren oder einem Gleispaar und einem dritten Gleise
mindestens 4,0 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen.
(2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Überladegleisen,
mindestens 4,5 m betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser
Bestimmung
für durchgehende Hauptgleise, zwischen denen
ein Bahnsteig nicht anzulegen ist, und für
bestehende Gleise
zulassen.
(3) Bei Neubauten müssen Gleise,
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist,
mindestens 6 m Abstand erhalten. Beim
Umbaue von Stationen mit geringem
Personenverkehre kann die Landesaufsichts-
behörde kleinere Abstände zulassen.
13.
Bahnkrenzungen.
Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen dürfen in Schienenhöhe außer-
halb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht angelegt werden.
Für die Kreuzung einer Hauptbahn
mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten
Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde Aus-
nahmen zulassen. E