Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(s) Ausnahmen kann zulassen: 
die Landesaufsichtsbehörde 
von den Bestimmungen in (2), 
die Aufsichtsbehörde 
für Ladegleise von den Bestimmungen in (.). 
* 12. 
Gleisabstand. 
(1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen mindestens 3,5m, 
der Abstand zwischen Gleispaaren oder einem Gleispaar und einem dritten Gleise 
mindestens 4,0 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen. 
(2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Überladegleisen, 
mindestens 4,5 m betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser 
Bestimmung 
für durchgehende Hauptgleise, zwischen denen 
ein Bahnsteig nicht anzulegen ist, und für 
bestehende Gleise 
zulassen. 
(3) Bei Neubauten müssen Gleise, 
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, 
mindestens 6 m Abstand erhalten. Beim 
Umbaue von Stationen mit geringem 
Personenverkehre kann die Landesaufsichts- 
behörde kleinere Abstände zulassen. 
  
13. 
Bahnkrenzungen. 
Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen dürfen in Schienenhöhe außer- 
halb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht angelegt werden. 
Für die Kreuzung einer Hauptbahn 
mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten 
Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde Aus- 
nahmen zulassen. E
	        
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