Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. 1 Nebenbahnen. 
(lo) Hauptsignale sind womöglich auf der rechten Seite oder über der Mitte, Vor- 
signale stets auf der rechten Seite der zugehörigen Gleise aufzustellen. Die Signale be- 
nachbarter Gleise sind so aufzustellen, daß sie von den Zügen aus nicht miteinander ver- 
wechselt werden können. 
(11) Die Weichen in den Hauptgleisen Die Einfahrweichen 
müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie nicht mit den Fahrsignalen in gegen- 
seitiger Abhängigkeit stehen (8) 
oder für gewöhnlich verschlossen gehalten 
werden. 
(12) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, das 
angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann, ohne daß die Bewegungen auf dem 
anderen gefährdet würden. Der Abstand der Gleise muß am Meerkzeichen mindestens 
3,5 m betragen. 
822. 
Streckenblockung. 
Auf Bahnen mit besonders dichter Zug— 
folge muß das Signal für die Einfahrt in 
einen Streckenabschnitt unter Verschluß der 
nächsten Zugfolgestelle liegen. 
823. 
Bahnsteige. 
(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 oder 0,38 m über 
In Krümmungen ist auf die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
(2) Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) 
müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3 m von 
Gleismitte entfernt sein. 
*24. 
Rampen. 
(1) Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahr- 
zeuge in größerem Umfange zu verladen 
sind, müssen mit festen Rampen ausgerüstet 
werden. Für geringen Verkehr genügen be- 
wegliche Rampen. 
1805. 17
	        
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