Hauptbahnen.
(2) Bei Neubauten sind Seitenrampen,
an denen geschlossene Militärzüge beladen
oder entladen werden sollen, so zu legen, daß
halbe Züge (Bemerkung zu 8 14 (0) ohne
Rückbewegung und ohne Sperrung der
durchgehenden Hauptgleise und der Kreu—
zungsgleise daran vorbeigeführt werden
können. Ist eine Gleisanlage, die dies ge—
stattet, für den allgemeinen Verkehr nicht
erforderlich, so genügt es, Vorsorge zu
treffen, daß die Anlage jederzeit in kürzester
Frist dieser Anforderung entsprechend ein—
gerichtet werden kann.
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Ver-
ladung von Mannschaften benutzt werden
müssen, nicht höher als 1,0 m über Schienen-
oberkante sein.
100
Nebenbahnen.
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück-
sichten der Landesverteidigung auf die Neben-
bahnen anzuwenden ist, bestimmt die Landes-
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichs-Eisenbahnamte.
8 25.
Güterschuppen.
un) Der Fußboden der Güterschuppen
Ladebühnen.
Lademaße. Brückenwagen.
und Ladebühnen an den von Zügen zu be-
fahrenden Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen.
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten.
26.
Stationsnamen.
Uhren.
u) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer den
Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen.
(2) Jeder Bahnhof ist mit einer für
die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.
Auf größeren Bahnhöfen muß die Zeit-
angabe sowohl von der Zugang= als von
der Bahnseite zu erkennen sein.