Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. 
(2) Bei Neubauten sind Seitenrampen, 
an denen geschlossene Militärzüge beladen 
oder entladen werden sollen, so zu legen, daß 
halbe Züge (Bemerkung zu 8 14 (0) ohne 
Rückbewegung und ohne Sperrung der 
durchgehenden Hauptgleise und der Kreu— 
zungsgleise daran vorbeigeführt werden 
können. Ist eine Gleisanlage, die dies ge— 
stattet, für den allgemeinen Verkehr nicht 
erforderlich, so genügt es, Vorsorge zu 
treffen, daß die Anlage jederzeit in kürzester 
Frist dieser Anforderung entsprechend ein— 
gerichtet werden kann. 
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher 
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Ver- 
ladung von Mannschaften benutzt werden 
müssen, nicht höher als 1,0 m über Schienen- 
oberkante sein. 
100 
Nebenbahnen. 
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück- 
sichten der Landesverteidigung auf die Neben- 
bahnen anzuwenden ist, bestimmt die Landes- 
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem 
Reichs-Eisenbahnamte. 
  
8 25. 
Güterschuppen. 
un) Der Fußboden der Güterschuppen 
Ladebühnen. 
Lademaße. Brückenwagen. 
und Ladebühnen an den von Zügen zu be- 
fahrenden Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen. 
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten. 
26. 
Stationsnamen. 
Uhren. 
u) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer den 
Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen. 
(2) Jeder Bahnhof ist mit einer für 
die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten. 
Auf größeren Bahnhöfen muß die Zeit- 
angabe sowohl von der Zugang= als von 
der Bahnseite zu erkennen sein.
	        
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