Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
III. Fahrzeuge. 
827. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge. 
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten 
dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können. 
828. 
Umgrenzung der Fahrzeuge. 
(1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung im geraden Gleise höch— 
stens die in Anlage C mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen. Mlage 0 
(2) Lokomotivschornsteine dürfen über die obersten Linien der Umgrenzungen nach (u) « 
bis zu der in Anlage C mit gestrichelten Linien gezeichneten Umgrenzung hinausragen, 
sie müssen dann aber so eingerichtet sein, daß sie auf die Umgrenzung nach (#) ein- 
geschränkt werden können. 
( 3) Die an den Fahrzeugen anzubringenden losen Teile müssen im allgemeinen 
innerhalb der Umgrenzung nach (1), Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel 
innerhalb der Umgrenzung nach (2) verbleiben. Signalscheiben und laternen dürfen 
diese Umgrenzung in der Höhe von 1300 bis 3400 mm über Schienenoberkante seitlich 
um 50 mu überragen. 
(4) Die nach (#1) und (3) zulässigen Breitenmaße sind so weit einzuschränken, daß 
Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. 
(5) Die nach außen aufschlagenden Türen der Personenwagen müssen bei Mittel- 
stellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten 
Raumes verbleiben. 
(6) Unter die bei Lokomotiven 100 und bei Wagen 130 mm über Schienenober- 
kante liegenden Grenzlinien (Anlage C) dürfen bis 75 mm über Schienenoberkante reichen: 
a) bei allen Fahrzeugen: 
die Kuppelungen und Sicherheitsketten (8 33 (40), 
b) bei Lokomotiven außerdem: 
die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile. 
Dieser Abstand muß auch bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs vorhanden sein. 
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sand- 
streuer müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienenober- 
tante abstehen. 
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