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Hauptbahnen. E Nebenbahnen.
(s) Für Fahrzeuge, die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen, wird die Um-
grenzung nach (1) und (6) zwischen den Schienen nach den in Anlage C unten angegebenen
Linien in einer Breite von 600 mm und einer Höhe von 50 mmr eingeschränkt.
29.
Raddruck.
(1) Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung im all-
gemeinen nicht mehr als 7 t betragen.
(2) Auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Tragfähigkeit
haben, darf der Raddruck stillstehender Fahrzeuge 8 t# erreichen.
830.
Radstand. Verschiebbarkeit der Achsen.
(1) Der feste Radstand muß, abgesehen von Drehgestellen,
mindestens 2500 mm
betragen und darf bei neuen Fahrzeugen
4500 mm
nicht übersteigen.
(2) Sind mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert, so
müssen, wenn der Radstand über 4000 mm beträgt, die Mittelachsen derart verschiebbar
sein, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.
Achsen mit Rädern ohne Spurkranz (§ 31 (0)) dürfen jedoch nicht verschiebbar sein.
31.
Räder.
0 P. (Anlage D.)
1) Die Räder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein.
(2) Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radreifen
1360 mm. Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig.
(3) Die Räder müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm
von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
(4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen in
demselben Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weg-
gelassen werden, wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den
Schienen finden (§ 30 ).