Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungsteile 
beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (8 28 6) 4) 
mindestens 75 mm; 
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen 
werden kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 150 mm, 
und bei Personenwagen mit Ubergangsbrücken für die Reisenden 
höchstens 65 mmz; 
!) Abstand des Zughakens von den Puffern, gemessen von der Angriffsfläche 
des nicht angezogenen Hakens bis zur Ebene der nicht eingedrückten Puffer 
mindestens 345 mm, 
höchstens 395 mm; 
9) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten 
Puffern 
mindestens 370 mm; 
„h) Durchmesser der Zugstangen 
mindestens 42 mm; 
i) Durchmesser des Kuppelungsbügels am Berührungspunkte mit dem Zug- 
haken 
als Regel 35 mm, 
mindestens 30 mm; 
k) Durchmesser der Pufferscheiben 
mindestens 340 mm, 
bei Wagen mit Drehgestellen 
mindestens 400 mm, 
bei Wagen mit Ubergangsbrücken 
höchstens 450 mm. 
(5) Die Stoßfläche des linken Puffers, vom Fahrzeug aus gesehen, muß eben, die 
des rechten gewölbt sein. Die Höhe der Wölbung muß bei neuen Puffern 25 mm betragen. 
8 34. 
Freie Räume an den Stirnseiten. 
u) Zu beiden Seiten des Zughakens muß je ein freier Raum von folgenden Ab- 
messungen verbleiben:
	        
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