Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(6) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vor— 
schriften des 8 55 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand 
eingerichtet sein. 
836. 
Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen. 
(1) Dampffkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten: 
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck 
des Kesselwassers geschlossen wird, 
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon jede für 
sich imstande ist, dem Kessel während der Fahrt die erforderliche Wasser- 
menge zuzuführen und wovon eine auch beim Stillstande der Lokomotive 
arbeiten kann, 
I) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter Ver- 
bindung stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, 
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstandsglas 
und an der Kesselwandung, die mindestens 100 mm über dem höchsten, 
wasserbenetzten Punkte der Feuerbuchse liegen müssen, 
xe) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet ist, daß 
seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann, 
l) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und auf dessen 
Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unverstellbare, 
in die Augen fallende Marke bezeichnet ist, 
8) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers, 
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampfspannung, 
der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der An- 
fertigung angegeben und das so am Kessel zu befestigen ist, daß es auch 
nach der Ummantelung sichtbar bleibt. 
(2) An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die Ordnungs- 
nummer, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer, das Jahr der Anfertigung und 
die größte, nach Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben. 
(3) Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen, 
zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ver- 
sehen sein. 
(4) An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tender- 
lokomotiven und Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein. 
1905. 18
	        
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