Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
8 40. 
Bodenhöhe der Güterwagen. 
Der Fußboden der Güterwagen muß 
mindestens 170 mm 
über Puffermitte liegen. 
Ausnahmen sind bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen zulässig. 
* 41. 
Signalstützen und Laternenkasten. 
(1) Mindestens an einer Stirnseite aller dafür geeigneten Wagen sind Stützen zur 
Aufnahme der Schlußsignale (Scheiben und Laternen) so anzubringen, daß die Signale 
entweder über die Seite oder die Decke des Wagens hervorragen (vergleiche auch § 2 8 6)). 
F(2) Die Stützen erhalten die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem 
Querschnitte von 46 mm oberer und 35 mm unterer lichter Seitenlänge und 76 mm 
Höhe. Ihre Seiten sind unter 45 Grad zur Wagenachse zu stellen. 
(3) Die Oberkante der Signalstützen darf 
a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen 
höchstens 3100 mm, 
b) wenn sie über die Decke ragen sollen 
höchstens 3600 mm 
über Schienenoberkante liegen. 
Der Abstand der Mittelachse der Stützen von der Wagenmitte beträgt 
zu a) wenigstens 1400 mm 
höchstens 1500 mm, 
zu b) höchstens 1200 mm. 
Bemerkung. Die Maße von 3600 mm Höhe und 1200 mm Abstand von der 
Wagenmitte schließen einander aus. Bei einer Höhe von 3600 mm darf der Abstand 
höchstens 1160 mm, bei einem Abstande von 1200 mm die Höhe höchstens 3550 mm 
betragen (vergleiche 8 28 6)). 
(4) Die Seitenflächen der Signallaternen sind gleichlaufend zur Wagenachse zu stellen. 
Die Höhe des Laternenkastens darf 
höchstens 280 mm, 
18“
	        
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