Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 112 — 
Hauptbahnen. 
Nebenbahnen. 
(2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Unter— 
suchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn ab— 
und die Radsätze herauszunehmen. 
(3) Die Untersuchung hat bei den vor- 
zugsweise in Schnellzügen laufenden Per- 
sonen-, Gepäck-, Post= und Güterwagen 
spätestens sechs Monate, bei den übrigen 
Personen-, Gepäck= und Postwagen späte- 
stens ein Jahr, bei den übrigen Güter- 
wagen und bei den Tendern spätestens 
drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder 
nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. 
Die Fristen von sechs Monaten und einem 
Jahre können bis zur Dauer von drei 
Jahren überschritten werden, solange ein 
Wagen nicht 30 000 km durchlaufen hat. 
Die Untersuchung hat spätestens drei 
Jahre nach der Inbetriebnahme oder nach 
der letzten Untersuchung zu erfolgen. 
(2) Die Bestimmungen dieses Para- 
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen. 
IV. Bahnbetrieb. 
8 45. 
Eisenbahnbetriebsbeamte. 
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten 
und Arbeiter und ihre Vertreter: 
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsich— 
tigenden Beamten, 
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 
(Bemerkung zu § 5100), 
die Rottenführer, 
die Weichensteller, 
die Zugbegleitungsbeamten, 
die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter 
die Bahnmeister, die Telegraphenmeister, 
die Block-, Bahn= und Schrankenwärter,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.