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Hauptbahnen.
Nebenbahnen.
(2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Unter—
suchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn ab—
und die Radsätze herauszunehmen.
(3) Die Untersuchung hat bei den vor-
zugsweise in Schnellzügen laufenden Per-
sonen-, Gepäck-, Post= und Güterwagen
spätestens sechs Monate, bei den übrigen
Personen-, Gepäck= und Postwagen späte-
stens ein Jahr, bei den übrigen Güter-
wagen und bei den Tendern spätestens
drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder
nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
Die Fristen von sechs Monaten und einem
Jahre können bis zur Dauer von drei
Jahren überschritten werden, solange ein
Wagen nicht 30 000 km durchlaufen hat.
Die Untersuchung hat spätestens drei
Jahre nach der Inbetriebnahme oder nach
der letzten Untersuchung zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Para-
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen.
IV. Bahnbetrieb.
8 45.
Eisenbahnbetriebsbeamte.
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten
und Arbeiter und ihre Vertreter:
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsich—
tigenden Beamten,
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
(Bemerkung zu § 5100),
die Rottenführer,
die Weichensteller,
die Zugbegleitungsbeamten,
die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter
die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
die Block-, Bahn= und Schrankenwärter,