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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (8 54 () müssen
die mit Handschranken versehenen Wegüber- bewacht werden
gänge bewacht werden, wenn die Schranken a,) die verkehrsreichen Wegübergänge und
nicht nach (8) geschlossen gehalten werden. sonstigen Stellen, wo besondere Vor-
sicht geboten ist, wenn die Züge
daselbst mit mehr als 15 km Ge-
7 schwindigkeit fahren,
) außerdem alle unübersichtlichen, nicht
mit Schranken versehenen Wegüber-
gänge der Bahnstrecken, die mit mehr
als 40 km Geschwindigkeit befahren
werden bei den Zügen, die eine solche
Geschwindigkeit erreichen.
(6) Wegübergänge innerhalb der Bahn-
höfe sind zu überwachen, solange sie von
Zug-und Rangierbewegungen berührt werden.
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen. Vor dem Schließen
von Zugschranken ist zu läuten (§ 1860)).
(s) Schranken an Ubergängen mit ge-
ringem Verkehre dürfen mit Genehmigung
der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten
werden (§ 18 (6)). Sie müssen auf Ver-
langen geöffnet werden, wenn es ohne Ge-
fahr geschehen kann.
(8) Schranken an unbedienten Über-
gängen von Privatwegen (S§ 18 #)) sind
verschlossen zu halten.
(lo) Bahn= und Schrankenwärter musien mit den Mitteln zur Erteilung von Lang-
samfahr= und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein.
* 47.
Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Trieb-
wagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung
des lichten Raumes und den im § 11%½) vorgeschriebenen Spielraumgrenzen frei zu halten.