Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (8 54 () müssen 
die mit Handschranken versehenen Wegüber- bewacht werden 
gänge bewacht werden, wenn die Schranken a,) die verkehrsreichen Wegübergänge und 
nicht nach (8) geschlossen gehalten werden. sonstigen Stellen, wo besondere Vor- 
sicht geboten ist, wenn die Züge 
daselbst mit mehr als 15 km Ge- 
7 schwindigkeit fahren, 
) außerdem alle unübersichtlichen, nicht 
mit Schranken versehenen Wegüber- 
gänge der Bahnstrecken, die mit mehr 
als 40 km Geschwindigkeit befahren 
werden bei den Zügen, die eine solche 
Geschwindigkeit erreichen. 
(6) Wegübergänge innerhalb der Bahn- 
höfe sind zu überwachen, solange sie von 
Zug-und Rangierbewegungen berührt werden. 
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen. Vor dem Schließen 
von Zugschranken ist zu läuten (§ 1860)). 
(s) Schranken an Ubergängen mit ge- 
ringem Verkehre dürfen mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten 
werden (§ 18 (6)). Sie müssen auf Ver- 
langen geöffnet werden, wenn es ohne Ge- 
fahr geschehen kann. 
(8) Schranken an unbedienten Über- 
gängen von Privatwegen (S§ 18 #)) sind 
verschlossen zu halten. 
(lo) Bahn= und Schrankenwärter musien mit den Mitteln zur Erteilung von Lang- 
samfahr= und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein. 
* 47. 
Freihalten des Bahnkörpers. 
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Trieb- 
wagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung 
des lichten Raumes und den im § 11%½) vorgeschriebenen Spielraumgrenzen frei zu halten.
	        
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