Hauptbahnen. Nebenbahnen.
8 48.
Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken.
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt
werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen.
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale
abzuschließen.
849.
Beleuchtung der Bahnanlagen.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren und aller mit Zugschranken versehenen öffent—
lichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
(2) Die Anfahrten der Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde
vor der Ankunft oder der Abfahrt eines Personenzugs zu beleuchten.
(3) Die Uhren (§ 26 (2)) größerer Bahnhöfe sind bei Dunkelheit zu beleuchten.
(4) Die Lampen der Haupt= und Vorsignale müssen bei unsichtigem Wetter auch am
Tage brennen.
850.
Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen.
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr- und Blocksignale ist die Stellung auf
„Halt“. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig für
Blockstellen ohne Weichen, die ihrer Eigenschaft als Zugfolgestellen entkleidet sind.
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Nebengleisen,
durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine bestimmte
Grundstellung vorzuschreiben.
(3) Weichen, die mit den für die Fahrt
gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit
stehen (§ 21 G), oder deren Abhängigkeit
vorübergehend aufgehoben ist, müssen, wenn
ein Zug (§ 5400) gegen ihre Spitze fährt,
durch Verschluß oder Bewachung gegen
fremden Eingriff gesichert werden.
851.
Rangieren auf und neben den Hauptgleisen.
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Einfahrsignale hinaus ist der Regel
nach verboten. Läßt es sich im einzelnen Falle nicht vermeiden, so ist dazu die ausdrück—
liche Erlaubnis des Fahrdienstleiters einzuholen.
1805. 19