Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
Bemerkung. Der Fahrdienstleiter ist der Beamte, der die Zugfolge innerhalb 
eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regelt. 
(2) Solange das Signal für die Ein— 
oder Ausfahrt eines Zuges auf Fahrt steht, 
darf auf den der Fahrstraße benachbarten 
Gleisen nur rangiert werden, wenn die 
Fahrstraße gegen die Rangierbewegungen 
gesichert ist. 
  
852. 
Stillstehende Fahrzeuge. 
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. 
(2) Lokomotiven und Triebwagen müssen, so lange sie durch eigenen Kraftantrieb 
bewegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. 
853. 
Fahrordnung. 
(1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. 
(2) Ausnahmen sind zulässig 
a) nach Verständigung zwischen den benachbarten Bahnhöfen 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 
3. zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche 
eines Anschlußgleises, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung 
für solche Fahrten erteilt hat; 
b) unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters 
1. in Bahnhöfen, 
2. für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 
3. für zurückkehrende Schiebelokomotiven. 
(3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-,. Aus- oder Durchfahrt der Züge sind 
für Bahnhöfe, wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vor— 
schriften (Bahnhoffahrordnung) zu erlassen, von denen nur in Ausnahmefällen unter Ver— 
antwortlichkeit des Fahrdienstleiters abgewichen werden darf. 
(4) Die Personenzüge (§ 54 9) der Vollspurbahnen dürfen in der Regel nur auf 
Gleise verwiesen werden, deren lichter Raum der in Anlage A links gezeichneten Linie 
entspricht. Für Militärzüge gilt diese Beschränkung nicht.
	        
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