Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
(11) Personenzüge, die 
bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit 
(§ 66 (11)). 
eine größere Geschwindigkeit erreichen 
als 60 km, « als 30 km, 
müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein (8 66 ()). 
856. 
Zusammenstellung der Züge. 
(1) Schemelwagen, die durch Steif— 
kuppelung oder durch die Ladung selbst ver— 
bunden werden, sind in den hinteren Teil 
des Zuges einzustellen. 
(2) Wagenpaare, über die dieselbe 
Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhn- 
licher Kuppelung dürfen nicht unmittelbar 
vor oder hinter besetzte Personenwagen ge— 
stellt werden. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Sie müssen mit einer 
Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.) 
(4) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen der 
Verkehrsordnung. 
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rück- 
sicht zu nehmen, soweit es der Bahnbetrieb gestattet. 
Auch ist soweit tunlich zu vermeiden, ihn 
als Schutzwagen (§ 57) zu verwenden. 
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen 
innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (9)) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene 
Wagen mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis 50 km Geschwindig- a) bei Zügen bis 30 km Geschwindig- 
  
keit keit 
bis zu 16 Achsen,
	        
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