— 121 —
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(11) Personenzüge, die
bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit
(§ 66 (11)).
eine größere Geschwindigkeit erreichen
als 60 km, « als 30 km,
müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein (8 66 ()).
856.
Zusammenstellung der Züge.
(1) Schemelwagen, die durch Steif—
kuppelung oder durch die Ladung selbst ver—
bunden werden, sind in den hinteren Teil
des Zuges einzustellen.
(2) Wagenpaare, über die dieselbe
Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhn-
licher Kuppelung dürfen nicht unmittelbar
vor oder hinter besetzte Personenwagen ge—
stellt werden.
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Sie müssen mit einer
Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.)
(4) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen der
Verkehrsordnung.
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rück-
sicht zu nehmen, soweit es der Bahnbetrieb gestattet.
Auch ist soweit tunlich zu vermeiden, ihn
als Schutzwagen (§ 57) zu verwenden.
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen
innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (9)) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene
Wagen mitgeführt werden, und zwar:
a) bei Zügen bis 50 km Geschwindig- a) bei Zügen bis 30 km Geschwindig-
keit keit
bis zu 16 Achsen,