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Hauptbahnen. E Nebenbahnen.
I
kann die Landesaufsichtsbehörde
die Züge der Hauptbahn die Züge einer Bahn, ausnahmsweise auch
die Züge beider Bahnen
von der Verpflichtung zum Halten entbinden.
869.
Sonderzüge.
(1) Zu den Sonderzügen gehören die nicht regelmäßig verkehrenden Vor= und
Nachzüge, die Bedarfszüge, Arbeitszüge und Probefahrten jeder Art.
(2) Sonderzüge dürfen nur befördert
werden, solange die Schrankenwärter im
Dienste sind (vergleiche indes (6).
(3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplan ist den von dem
Zuge zu berührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt ein Zug die Strecke zwischen
zwei Bahnhöfen nicht vollständig, so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen.
Hinsichtlich der Ankündigung von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen
der Verkehrsordnung zu beachten.
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat,
wenn tunlich, schriftlich, andernfalls durch ein Signal an dem — in der einen oder
anderen Richtung — vorhergehenden Zuge oder durch Fernsprecher zu erfolgen.
(5) Ist eine Ankündigung nach (0 nicht möglich, so treten die in § 66 0) enthaltenen
Vorschriften in Kraft.
(6) Von den Bestimmungen in (c und G) kann unter Verantwortlichkeit des zu-
ständigen Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß
von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen ein-
zulegen sind. Wegen der Geschwindigkeit solcher Züge vergleiche § 66 (010.
§ 70.
Rangordnung der Züge.
In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die Sonderzüge der
Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen, die Schnell-
züge vor den Personen= und Güterzügen, die Personenzüge vor den Güterzügen. Dring-
liche Hilfszüge gehen allen anderen Zügen vor.