Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. E Nebenbahnen. 
I 
kann die Landesaufsichtsbehörde 
die Züge der Hauptbahn die Züge einer Bahn, ausnahmsweise auch 
die Züge beider Bahnen 
von der Verpflichtung zum Halten entbinden. 
  
  
869. 
Sonderzüge. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören die nicht regelmäßig verkehrenden Vor= und 
Nachzüge, die Bedarfszüge, Arbeitszüge und Probefahrten jeder Art. 
(2) Sonderzüge dürfen nur befördert 
werden, solange die Schrankenwärter im 
Dienste sind (vergleiche indes (6). 
(3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplan ist den von dem 
Zuge zu berührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt ein Zug die Strecke zwischen 
zwei Bahnhöfen nicht vollständig, so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen. 
Hinsichtlich der Ankündigung von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen 
der Verkehrsordnung zu beachten. 
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, 
wenn tunlich, schriftlich, andernfalls durch ein Signal an dem — in der einen oder 
anderen Richtung — vorhergehenden Zuge oder durch Fernsprecher zu erfolgen. 
(5) Ist eine Ankündigung nach (0 nicht möglich, so treten die in § 66 0) enthaltenen 
Vorschriften in Kraft. 
(6) Von den Bestimmungen in (c und G) kann unter Verantwortlichkeit des zu- 
ständigen Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß 
von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen ein- 
zulegen sind. Wegen der Geschwindigkeit solcher Züge vergleiche § 66 (010. 
§ 70. 
Rangordnung der Züge. 
In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die Sonderzüge der 
Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen, die Schnell- 
züge vor den Personen= und Güterzügen, die Personenzüge vor den Güterzügen. Dring- 
liche Hilfszüge gehen allen anderen Zügen vor.
	        
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