Hauptbahnen. Nebenbahnen.
871.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit
mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive gestellt werden.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge ohne eigene Räder sind
bei jeder Geschwindigkeit zulässig. «
IV
7 .
Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen.
(1) Eisenbahn= und Kleinwagen, die
durch Menschen oder Tiere bewegt werden,
und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vor-
wissen der benachbarten Bahnhöfe auf die
freie Strecke gebracht werden.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten be-
gleitet sein und spätestens fünfzehn Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges
aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.
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873.
Betriebstörende Ereignisse.
Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist gegen Gefährdung durch andere
Züge zu sichern. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist von der Landesaufsichts-
behörde zu bestimmen.
V. Bahnpolizei.
8 74.
Eisenbahnpolizeibeamte.
(1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im 8 45 unter 1 bis 11 aufgeführten Eisen-
bahnbetriebsbeamten und
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an Eidesstatt
zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem Bahnpolizei—
beamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
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