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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(3) Die Bestimmungen im § 45 c), (4) und (5) finden auch auf die in (h unter 12
bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
(4) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet zeigen,
dürfen solche nicht übertragen werden.
(5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung 2,
keine Anwendung.
875.
Ausübung der Bahnpolizei.
(1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht auf
den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen
sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisen—
bahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind.
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein
Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft
versehen sein.
(3) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen und rück-
sichtsvoll aber bestimmt zu benehmen.
(4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der auf der
UÜbertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen oder einer sonstigen
strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen Ubertretung
der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine
angemessene Sicherheit bestellt wird; diese Sicherheit darf den Betrag von einhundert Mark
(§ 82) nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung
der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie nicht unterbleiben, auch wenn der
Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszuweisen vermag und Sicherheitsleistung
anbietet.
(6) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich
dem Amterichter oder der Polizeibehörde des Bezirkes, in dem die Festnahme erfolgte,
vorzuführen.
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat der sie
anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene Karte,
worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben.