Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
876. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf Ersuchen 
bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten 
verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes innerhalb des 
Bahngebiets Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen. 
VI. Bestimmungen für das Publikum. 
877. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, die 
von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets 
und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis 
über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 
878. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zugleich zur 
Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte nur gestattet: 
1. den Vertretern der Aufsichtsbehörden, 
2. den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und 
der Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes notwendig ist, 
3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll- und des Steuerwesens, soweit es 
zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets notwendig ist, 
4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren. 
(2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum bestimmungs— 
gemäß geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter (1) genannten Personen 
auch den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets 
abwickelt. 
(3) Den Offizieren und den in Uniform befindlichen Beamten der deutschen Festungs- 
behörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs bis zur äußersten 
Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten.
	        
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