Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. I Nebenbahnen. 
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(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen 
haben sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine 
Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. 
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Genehmigung 
der Aussichtsbehörde ausgestellt werden. 
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden, sich 
innerhalb der Gleise aufzuhalten. 
(7) Die Uberwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt den 
Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen. 
(s) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, dem die 
Aussicht über die Tiere obliegt. 
(6) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherug eines Zuges zu 
ränmen. 
79. 
Überschreiten der Bahn. 
□ 
(1) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ubergängen bestimmten Stellen 
überschreiten, und zwar nur so lange, als diese nicht durch Schranken geschlossen sind oder 
ein Zug sich nicht nähert. Beim Uberschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu 
vermeiden. 
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn 
sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn 
geschafft werden. 
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der 
Aussichtsbehörde genehmigten Bedingungen benntzt werden. 
(a) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die Uber- 
gänge geschlossen sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Ubergängen die Glocke 
ertönt oder wenn ein Zug sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungs- 
tafeln, und wo solche fehlen, in angemessener Eutfernung von der Bahn angehalten werden. 
Fußgänger dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Ubergänge herantreten. 
(ô) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen Ein- 
treffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.
	        
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