— 147 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 30. Bekanntmachung, den Erwerb der Zittau-Reichenberger Eisenbahn durch den Staat betr.
S. 147. — Nr. 31. Urkunde über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille. S. 148. — Nr. 32.
Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn Eibenstock unterer
Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof betr. S. 149. — Nr. 33. Verordnung über die Anzeigepflicht bei
ansteckenden Krankheiten. S. 149.
Nr. 30. Bekanntmachung,
den Erwerb der Zittau-Reichenberger Eisenbahn durch den Staat
betreffend;
vom 1. April 1905.
De bisher der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft in Zittau gehörige Eisenbahn
von Zittau nach Reichenberg in Böhmen ist vom sächsischen Staate angekauft worden und
am 1. Januar 1905 in dessen Eigentum übergegangen.
Der Betrieb der Bahn, der schon seither nach den der genannten Gesellschaft gestellten
Konzessionsbedingungen vom 23. April 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 65) von der sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung geführt wurde, untersteht auch fernerhin der Leitung der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
Dresden, am 1. April 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Ausgegeben zu Dresden den 5. Mai 1905. 23