— 149 —
Nr. 32. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn
Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof betreffend;
vom 28. April 1905.
Das Finanzministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn
Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof
am 3. Mai 1905
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.
Dresden, den 28. April 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Nr. 33. Verordnung
über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten;
vom 29. April 1905.
8 1. Außer den in § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) angeführten Fällen der
Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — wird die Anzeige-
pflicht für Croup, Diphtherie, Genickstarre (meningitis cerebrospinalis),
Scharlach und Typhus nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet:
8 2. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Schar-
lach und Typhus, sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist
von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter
Kenntnis dem Bezirksarzte mündlich oder schriftlich (unter Benutzung des vorgeschriebenen
Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendungen ist die Frankierung der Anzeigen nicht er-
forderlich.