Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 32. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn 
Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof betreffend; 
vom 28. April 1905. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn 
Eibenstock unterer Bahnhof — Eibenstock oberer Bahnhof 
am 3. Mai 1905 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, den 28. April 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Nr. 33. Verordnung 
über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten; 
vom 29. April 1905. 
8 1. Außer den in § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) angeführten Fällen der 
Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), 
Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — wird die Anzeige- 
pflicht für Croup, Diphtherie, Genickstarre (meningitis cerebrospinalis), 
Scharlach und Typhus nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet: 
8 2. Jeder Erkrankungs= und Todesfall an Croup, Diphtherie, Genickstarre, Schar- 
lach und Typhus, sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist 
von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter 
Kenntnis dem Bezirksarzte mündlich oder schriftlich (unter Benutzung des vorgeschriebenen 
Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendungen ist die Frankierung der Anzeigen nicht er- 
forderlich.
	        
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