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beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Meter
beträgt.
(3) Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht brennbarer
oder explosiver Gegenstände ist verboten.
§ 18. (1) Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den in § 14 Absatz 1 vor-
geschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von mindestens
10 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande
von mindestens 4 Meter mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum
zwischen Lager und Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei zu halten.
(2) Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum Erd-
boden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
(3) Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen.
(4) Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren Warnungstafel
versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten“.
§ 19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Azetylenentwicklungs-
apparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der in § 1 bezeichneten Behörde
zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten vom Tage
des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt werden.
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis
zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, soweit nicht nach anderen
Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
8 21. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehrzwecken herstellen
oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisenbahnverwaltung;
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch unbeschadet der
Bestimmungen in § 8 und § 9 Absatz 1 Satz 2;
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilogramm;
4. auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid hergestellt wird.
8§ 22. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vor-
liegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung
zuzulassen.
8 23. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur fabrik-
mäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, welche als
chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der