Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom 
9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng— 
stoffen (R.-G.-Bl. S. 61) zu beachten. 
8§ 24. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft. 
e 
Dresden, den 13. Mai 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Papst. 
  
  
Nr. 40. Verordnung, 
das Lohndienstalter der Arbeiter im Staatsverwaltungsdienste 
betreffend; 
vom 22. Mai 1905. 
om 1. Juli 1905 ab ist den Arbeitern, die mindestens 6 Monate ununterbrochen im 
Dienste einer Staatsverwaltung beschäftigt gewesen sind und aus diesen Diensten zur Ab- 
leistung der aktiven Militärdienstpflicht ausscheiden, bei späterem Wiedereintritte, sofern 
sie sogleich nach beendeter Dienstzeit um Beschäftigung nachsuchen, sowohl die vorher im 
Staatsverwaltungsdienste zugebrachte anrechnungsfähige Dienstzeit als auch die Militär- 
dienstzeit selbst auf das Lohndienstalter anzurechnen. 
Dresden, am 22. Mai 1905. 
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, der Finanzen und der Justiz. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Reinwarth.
	        
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