Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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84. 
Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am dritten oder vierten Tage ein und ist für 
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Ver— 
säumnis des Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise 
Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röte 
und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit 
abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das 
Turnen ist vom dritten bis zwölften Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, 
auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, 
Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu 
hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, 
Hautausschlägen oder Wundrose (Rotlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen 
gebrauchten Gegenstände zu vermeiden. 
Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen 
zufällig oder absichtlich zu berühren oder in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf 
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie 
die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in 
nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen. 
85. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuziehen: 
der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 
14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen. 
86. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur 
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal kommen, 
so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt 
anzuzeigen. 
87. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
 
	        
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