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Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine andere feststehende
oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken
benutzt wird.
Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zugerechnet
werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft.
Größere Anstalten bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke.
3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die
Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu
überlassen.
4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu unter—
scheiden.
8 8. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der
Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den
Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann.
Über die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Anweisung (E)
erlassen worden.
2. Auf der Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl—
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel
entstehen kann.
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist auf
solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie die
Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden.
4. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist
spätestens bis zum 20. November zu beenden.
5. Die Gemeindebehörden und die Zählungskommissionen haben dafür zu sorgen, daß
die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben zu diesem
Zweck jedem Zähler spätestens bis zum 25. November die Zählpapiere, und zwar
ein Exemplar der Zähleranweisung (1),
zwei Exemplare der Kontrolliste (0),
und die für den Zählbezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (&A) und, wenn
nach § 11 der Anweisung Anstaltslisten (B) nebst Fremdenzählkarten (B 1) erforderlich,
der Formulare B und B11 zuzustellen.
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind an
die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nötigen An-
ordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird.