Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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die Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug usw. von Wahl— 
männern erforderlich ist (§ 23 des Gesetzes vom 2 8. März 1896 und § 39 der dazu 
gehörigen Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896) auch für die Ersatzwahlen 
in der III. Abteilung auf den 14. September 1905, 
. II. - 10. - 1905 
und 
- - J. - - - 16. — 1905,. 
die Wahl der Abgeordneten aber auf 
Montag, den 2. Oktober 1905 
anberaumt. 
Dresden, am 10. August 1905. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Reinwarth. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
den Handel mit Giften betreffend; 
vom 10. August 1905. 
  
Gemachte Erfahrungen veranlassen das Ministerium des Innern, die Verordnung vom 
6. Februar 1895, den Handel mit Giften betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 15), in Ziffer 1, 
2 und 3 dahin abzuändern, daß vom 1. Oktober laufenden Jahres ab zu dem 
Handel mit Giften der Abteilung 3 des der erwähnten Verordnung angefügten 
Verzeichnisses der Gifte in gleicher Weise wie zu dem Handel mit Giften der Abteilungen 1 
und 2 die Genehmigung der Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat) 
einzuholen ist. 
Wer die Genehmigung zum Handel mit Giften nachsucht, hat bei der Polizeibehörde 
ein Verzeichnis derjenigen Gifte, welche er in den Handel zu bringen beabsichtigt, ein- 
zureichen. Diejenigen, welchen die Genehmigung zum Handel mit Giften bereits erteilt 
worden ist, haben das Verzeichnis der von ihnen geführten Gifte bis zum 30. September 
laufenden Jahres bei der Polizeibehörde einzureichen.
	        
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