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Die von den Polizeibehörden gemäß Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Februar
1895 erteilten Anzeigebescheinigungen verlieren mit dem 30. September laufenden Jahres
ihre Gültigkeit.
Dresden, den 1 0. August 1905.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Kreher.
Nr. 52. Verordnung,
die Eröffnung der Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige
zu Chemnitz betreffend;
vom 21. August 1905.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zu Chemnitz neuerrichtete
Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige
am 29. August 1905 eröffnet.
In dieser Anstalt werden die jetzigen Landesanstalten für Blinde und für Schwach-
sinnige vereinigt und es werden daher mit ihrer Eröffnung aufgehoben:
1. die Blindenanstalt zu Dresden mit ihren Abteilungen (Blindenvorschule und
Abteilung für ältere männliche Blinde zu Moritzburg, Abteilung für ältere weib-
liche Blinde und Abteilung für schwachbeanlagte blinde Kinder zu Königswartha),
2. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Knaben zu Großhennersdorf,
3. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Mädchen zu Nossen.
Die neue Landes-Erziehungsanstalt wird einer Anstaltsdirektion unterstellt; die
Blinden und die Schwachsinnigen sind jedoch in räumlich gesonderten Abteilungen unter-
gebracht, denen in Unterordnung unter die Anstaltsdirektion je ein Schuldirektor als Leiter
vorsteht.
Für die neue Anstalt bleiben die durch Verordnung vom 16. November 1902 (G.-
u. V.-Bl. S. 409 flg.) eingeführten Regulative in Geltung, und zwar:
das Regulativ unter I für die Unterbringung der Blinden,
das Regulativ unter II für die Unterbringung schwachsinniger Kinder.