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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 53. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes im Interesse der Fernhaltung schädlicher
Einflüsse auf das Dresdner Wasserwerk in Tolkewitz betr. S. 187. — Nr. 54. Bekanntmachung, den
zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen Aufhebung der parochialen Verbindung
der Königlich Sächsischen Landgemeinden Reppis und Schweinfurth mit den Königlich Preußischen Kirchen-
gemeinden Prösen und Stolzenhain und der Königlich Preußischen Landgemeinde Wainsdorf mit der Königlich
Sächsischen Kirchengemeinde Frauenhain abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 188. — Nr. 55. Bekannt-
machung, eine Abänderung der Aufnahmebezirke der Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke betr.
S. 191.
Nr. 53. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes im Interesse der Fernhaltung
schädlicher Einflüsse auf das Dresdner Wasserwerk in Tolkewitz betreffend;
vom 25. August 1905.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Dresden zur
Sicherung des Brunnengebiets ihres in der Flur Tolkewitz gelegenen Wasserwerks in
Gemäßheit des von dem Ministerium des Innern unter dem 5. August dieses Jahres
genehmigten Planes das Enteignungsrecht bezüglich der Flurstücke Nr. 184, 187, 188,
193 und 194 des Flurbuchs für Tolkewitz unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens
nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 25. August 1905.
Gesamtministerium.
v. Metzsch.
ech Knüpfer.
Ausgegeben zu Dresden, den 9. September 1905. 31